Unter dem Sammelbegriff »Altholz« werden alle Hölzer oder Holzwerkstoffe verstanden, deren Lebensende als Produkt erreicht wurde und die somit unter den Abfallbegriff fallen.
Die Altholzverordnung sieht eine Einteilung in zwei Untergruppen vor, die Industrierestholz und Gebrauchtholz genannt werden. Erstere sind Reste aus der Holzbearbeitung, -verarbeitung oder Holzwerkstoffindustrie wie Sägespäne und sind nur Gegenstand der Verordnung, wenn sie nicht innerbetrieblich verwendet oder als Nebenprodukt vermarktet werden können und damit entsorgt werden müssen.
Letztere waren früher ein Produkt und können grob ihrem Ursprung nach in Verpackungsmaterialien, Abbruchholz, Holz aus dem Baugewerbe, Holz aus dem Siedlungsbereich und Holz aus der Industrie- bzw. Gewerbetätigkeit unterteilt werden. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da die Altholzverordnung eine Zuordnung der anfallenden Althölzer im Regelfall nach dem Ort ihres Anfalls und ihrem Verwendungszweck vorsieht. Das Altholzaufkommen in Deutschland lag nach Zahlen des statistischen Bundesamtes zufolge bei ca. 11 Mio Tonnen im Jahr 2010. Da ca. 10% als gefährlicher Abfall oder A IV-Holz deklariert wurden, kann von ca. 10 Millionen Tonnen stofflich nutzbarem Altholz der Kategorien A I bis A III ausgegangen werden.
Derzeit findet die stoffliche Nutzung des Altholzes in Deutschland im Wesentlichen in der Holzwerkstoffindustrie zur Herstellung von Span- und Faserplatten statt. Während sich der Anteil in Deutschland von ca. 20% an Recyclingholz in den letzten Jahren kaum änderte, stieg er 2010⁄2011 auf 33% an. In vergleichbaren Ländern wie Großbritannien wurde ein Anteil von 55% und in Italien ein Anteil von 89% erreicht.